Satzung

Satzung

Satzung des Vereins „Tansania – Zukunft durch Sonne“

mit Inkrafttreten am 10.10.2023

  1.  Name, Sitz, Rechtsform
    (1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Tansania – Zukunft durch Sonne“ führen. Er erhält dann den Zusatz e.V.
    (2) Der Sitz des Vereins ist Itzehoe.
    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2.  Zweck des Vereins
    (1) Der Verein hat zum einen das Ziel, Jugendliche in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Persönlichkeit zu entfalten. Die Würde des Menschen und die Verbesserung der Lebenssituation Jugendlicher stehen im Mittelpunkt. Angestrebt wird die Förderung und Entwicklung der Jugendlichen nach §1SGBVIII.
    Die nachhaltige Jugendbildung dient der Unterstützung der Entwicklung von persönlichen Lebensentwürfen. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein zentrales Anliegen.
    Zweck des Vereines ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dieser Zweck wird zum Beispiel durch die Unterstützung von Schulen in Mrimbo, Tansania verwirklicht.
    Zum Beispiel an der Kiumako Secondary School, die durch Beschaffung oder Finanzierung von technischem Material und dessen Installation unterstützt wird. Weiterer Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Vorbereitung und die Durchführung unserer Begegnungsreisen. Dabei werden die beruflichen und sozialen Kompetenzen der Jugendlichen durch konkrete Anwendung während der Planung und Umsetzung weiterentwickelt. Zum anderen werden die Jugendlichen auf einem Vorbereitungsseminar vor der Begegnungsreise in Hinblick auf entwicklungspolitische Arbeit und interkulturelle Begegnungen im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) gezielt geschult.
    (2)Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einwerbung von Mitteln (z.B. Spenden) für die Planung und Implementierung technischer Komponenten für Schulzwecke sowie Begegnungsreisen von Jugendgruppen.
    Bei der technischen Realisierung stehen Nachhaltigkeit und Umweltschutz im Vordergrund.
    (3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (4)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mitglieder des Vereins
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  4. Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
    (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.
    (3) Die Mitgliedschaft endet durch
    Kündigung sofort
    Tod eines Mitglieds
    durch Auflösung des Vereins.
    (4) Es werden je angefangenem Jahr der Mitgliedschaft (Kalenderjahre)
    Beiträge erhoben. Schüler zahlen den halben Beitrag. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zahlung bzw. der Einzug per SEPA-Lastschriftmandat der Beiträge für das laufende Jahr erfolgt im Januar. Bei Neubeitritt im Beitrittsmonat.
  5. Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
  6. Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
    (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es können ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
    (3) Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende leiten den Verein und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der erste oder zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
    (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
  7. Mitgliederversammlung
    (1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    (2) Sie wird vom Vorstand unter Zusendung einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, online oder hybrid stattfinden. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    (4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Änderungen der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
    (5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Ihr ist die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des vorhergehenden Geschäftsjahres zu erläutern.
    (6) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen; sie hat zwei Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr zu bestellen, die vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören sind.
    (7) Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit der gleichen Frist einberufen werden, wenn 1/3 aller Mitglieder dieses verlangen.        (8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Vereinsauflösung
    (1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    (2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rafiki e.V. mit Sitz in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Zukunft durch Sonne e.V.